Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
WindSeeV 3§ 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.
(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.